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FREISTELLUNGSERKLÄRUNG DER MOLDENHAUER LUFT- UND KLIMATECHNIK GMBH

Die Freistellungserklärung können Sie HIER downloaden.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER MOLDENHAUER LUFT- UND KLIMATECHNIK GMBH

1 - Allgemeines

1.1 Für alle Aufträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende und/oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn die Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH jenen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder ihren vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos nachkommt.

 

2 - Angebot

2.1 Angebote sind freibleibend. Preise für einzelne Positionen eines Angebotes haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über dieses Angebot. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt ist.

2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Daten und Gewichtsangaben sowie Leistungs- und Verbrauchsdaten sind nur annähernd maßgebend. Alle Unterlagen und Angaben dürfen ohne Zustimmung der Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht oder zur Selbstanfertigung gebraucht werden. Bei Verstößen ist die Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH berechtigt, ein angemessenes Entgelt sowie einen darüber hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen.

 

3 - Preise und Zahlung

3.1 Die Preise verstehen sich in EURO, ab Werk zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowie Verpackung, Fracht und Zoll.

3.2 Wenn nicht anders vereinbart, ist die Zahlung sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu leisten. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Montagerechnungen sind grundsätzlich nicht skontierbar. Wird der Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH eine wirtschaftliche Verschlechterung des Bestellers bekannt, so ist die Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH berechtigt, neue Zahlungsbedingungen festzulegen.

3.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen bestrittenen Gegenansprüchen des Bestellers sind nicht statthaft.

3.4 Bei Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleistet. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Wechsel werden nur nach vorheriger Rücksprache angenommen.

 

4 - Zahlungsverzug

4.1 Bei Überschreitung der Zahlungspflichten werden – unbeschadet weitergehender Ansprüche - Verzugszinsen fällig.

4.2 Wenn der Besteller sein en Zahlungspflichten nicht nachkommt und der Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers bekannt wird, die den Kaufpreisanspruch gefährdet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an den gelieferten Gegenständen. Die Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH ist berechtigt, entweder den gelieferten Gegenstand ohne Verzicht auf ihre Ansprüche bis zu deren Befriedigung zurückzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücknahme der Liefergegenstände gehen alle entstandenen Kosten sowie der entgangene Gewinn zu Lasten des Bestellers.

 

5 - Lieferzeiten

5.1 Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich.

5.2 Die Lieferzeit beginnt mit Zusendung der Auftragsbestätigung nach erfolgter technischer und kaufmännischer Klärung nicht jedoch vor Beibringung der erforderlichen Unterlagen und Freigaben seitens des Bestellers, sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.

5.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

5.4 Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.

5.5 Die Lieferzeiten verlängern sich angemessen in den Fällen, in denen Lieferungshindernisse vorliegen, die die Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH nicht zu vertreten hat. Insbesondere gilt dies bei Störungen in der Energieversorgung oder des Verkehrs, Verhängung eines Embargos, Betriebsstörungen, Arbeitskampf oder verspäteter oder ausgefallener Selbstbelieferung. Die Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH wird den Besteller von solchen Lieferungshindernissen unverzüglich unterrichten.

5.6 Wird durch die genannten Lieferungshindernisse die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, ist die hier von betroffene Vertragspartei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

6 - Gefahrübergang und Annahme

6.1 Die Verantwortung für die Lieferung geht spätestens mit Absendung der Teile an den Besteller über und zwar auch bei jeder Teillieferung und auch dann, wenn die Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH noch andere Leistungen wie beispielsweise Montagen übernommen hat.

6.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH nicht zu vertreten hat, so geht das Risiko vom Tage der Versandbereitschaft und deren Mitteilung an auf den Besteller über.

6.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 anzunehmen.

6.4 Gerät der Besteller mit der Annahme der vertragsgemäßen Lieferung in Verzug, so hat die Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH - vorbehaltlich aller anderen Ansprüche - das Recht, die Ware auf Risiko des Bestellers einzulagern und die aufgrund des Annahmeverzugs erlittenen Mehraufwendungen vom Besteller ersetzt zu bekommen.

 

7 - Haftung für Mängel

7.1 Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und der Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH Beanstandungen wegen solcher offensichtlichen Mängel, das gilt auch für unvollständige oder Falschlieferungen, sofort, spätestens jedoch binnen 10 Tagen nach Ablieferung mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Mangelhafte Waren sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung befinden, zur Besichtigung durch die Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH bereitzuhalten bzw. der Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH auf Verlangen zuzusenden. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt alle Gewährleistungsansprüche gegenüber der Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH aus.

7.2 Für Mängel der Ware leistet die Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich Minderung verlangen oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, wenn die Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH eine Nachfristschuldhaft fruchtlos verstreichen lässt. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.

7.3 Durch Instandsetzungen wird der Ablauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt. Für Instandsetzungen ohne rechtliche Verpflichtung wird Gewährleistung nur übernommen, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

7.4 Ersetzte Teile werden Eigentum von der Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH.

7.5 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

7.6 Die Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller von fälligen Zahlungen nicht mindestens eine Teilzahlung erbracht hat, die dem Wert an nicht mangelhafter Ware entspricht.

7.7 Die Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH steht nicht dafür ein, dass ihre Ware ausländischen Vorschriften entspricht.

 

8 - Schadensersatz

Außerhalb der Gewährleistung sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, sowie Schäden aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, und unerlaubter Handlungen. Die Haftung ist beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden, höchstens jedoch den Fakturenwert der Rechnung. Dies gilt auch im Fall der Haftung bei Verzug.

 

9 - Recht auf Rücktritt

9.1 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von Ziffer 5, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung der Leistung erheblich verändern oder auf die Leistungserstellung erheblich einwirken, sowie für den Fall der sich nachträglich herausstellenden Unmöglichkeit der Ausführung im ganzen oder in wesentlichen Teilen, wird der Vertrag angemessen angepasst. Ist dies nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, steht der Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

9.2 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen nicht zu vertretender Unmöglichkeit und unverschuldetem Leistungsverzugs bestehen im Fall des Rücktritts nach Ziffer 9.1 nicht.

 

10 - Montage

10.1 Montagearbeiten sind, wenn nicht anders vereinbart, gesondert zu vergüten. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme ohne Verschulden der Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH, so hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit zu tragen. Überstunden und Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeiten von der Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und nachts werden zuzüglich der gültigen Zuschläge berechnet.

10.2 Die Einholung von notwendigen Genehmigungen und Prüfungen ist in jedem Fall Sache des Bestellers.

10.3 Für Mängel der Montage haftet die Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH entsprechend der Bestimmungen der Ziffer 7.

 

11 - Eigentumsvorbehalt

11.1 Die Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die Lieferung geht erst dann auf den Bestseller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten getilgt hat.

11.2 Der Besteller darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern oder verwenden, wenn sein Abnehmer die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat. Der Besteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Abnehmer eine zur Abtretung an die Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH vor behaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt.

11.3 Falls der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ist die Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH berechtigt, sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und sich selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an Ihr zu beschaffen, ohne dass der vorherige Zustand wiederhergestellt werden muss, ganz gleich wo sich die Vorbehaltsware befindet. Der Besteller ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an die Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH verpflichtet. Er hat uns sämtliche zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

11.4 Zur Sicherung sämtlicher, auch künftig entstehender Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen mit Nebenrechten an uns ab, die Ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen Verwendungen der Vorbehaltsware entstehen.

11.5 Erfolgt eine Veräußerung oder Verwendung der Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – zusammen mit der Veräußerung oder einer sonstigen Verwendung von Gegenständen an denen Rechte Dritter bestehen und/oder in Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich diese Vorausabtretung auf den Fakturenwert der Rechnungen.

11.6 Der Besteller ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen solange berechtigt, wie wir die Einziehungsbefugnis nicht widerrufen haben. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsermächtigung hat der Besteller auf Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und seinem Schuldner die Abtretungen anzuzeigen. Die Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH ist berechtigt, dem Schuldner des Bestellers die Abtretungen anzuzeigen und sie zur Zahlung aufzufordern.

11.7 Übersteigt der Wert der der Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den Fakturenwert der Rechnungen um mehr als 20%, so ist die Moldenhauer Luft- und Klimatechnik GmbH auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach eigener Wahl verpflichtet, jedoch mit der Maßgabe, dass die Freigabe nur für solche Leistungen oder deren Ersatzwerte erteilt werden muss.

 

12 - Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Herdecke

12.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen ist Herdecke.

 

13 - Anwendbares Recht Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

 

14 - Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und/oder der weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bedingung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.